1. DSGVO-Urteil: Bei Veröffentlichung journalistischer Fotos gilt Kunsturhebergesetz
Dürfen nach der Datenschutz-Grundverordnung keinerlei Bilder mehr ins Netz gestellt werden? Verlieren
Bildberichterstatter ihre Arbeitsgrundlage?
Solche und ähnliche Befürchtungen waren in den vergangenen Wochen von Fotografen, Anwälten
und Datenschützern diskutiert worden. Nun liegt endlich eine gerichtliche Entscheidung vor:
Laut Oberlandesgericht Köln bleibt das KUG für die Medienberichterstattung gültig.
Unumstritten: Das Recht am eigenen Bild
Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, war auch vor der DSGVO unzulässig.
Allerdings regelte der § 23 des Kunsturhebergesetzes einige Ausnahmen: Bildnisse der Zeitgeschichte,
Fotos von Großereignissen oder Aufnahmen, in denen die Personen nur als Beiwerk des eigentlichen Inhalts
zu sehen sind. Ob eine solche Ausnahme vorlag, mussten im Zweifel die Gerichte klären.
Mit der Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung allerdings stellte sich noch eine ganz andere Frage:
Gilt nun ein wesentlich strengeres Datenschutzrecht, wonach grundsätzlich die Zustimmung jedes Abgebildeten
notwendig ist?
Was zählt – KUG oder DSGVO?
Für die Richter am Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18) allerdings besteht kein Zweifel:
Mit Artikel 85 hat das Europäische Parlament den nationalen Gesetzgebern einen Gestaltungsspielraum gelassen.
Die Macher der DSGVO erkennen hier ausdrücklich das Spannungsfeld zwischen Datenschutz einerseits und
journalistischer Berichterstattung andererseits an.Um diesen Widerspruch auszugleichen, darf ein Land eigene
Regelungen finden. Das OLG Köln ist der Meinung, dass mit dem Artikel 85 genau eines verhindert werden soll:
dass der Datenschutz Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einschränkt.
EU-Recht kann im KUG berücksichtigt werden
Die nationalen Regelungen in ein neues Gesetz zu fassen, schreibe die DSGVO nicht vor, so das Gericht weiter.
Mit dem Kunsturhebergesetz verfüge man in Deutschland über ein geeignetes Mittel zur Ausgestaltung
des Artikels 85. Denn die Regelung lasse zahlreiche Abwägungsmöglichkeiten zu. Auch europarechtliche Aspekte
könnten hier zur Geltung kommen.
Fazit:
Für den begrenzten Bereich der Veröffentlichung von Fotos zur journalistischen Berichterstattung liegt nun Klarheit vor:
Das Kunsturhebergesetz gibt auch nach Wirksamwerden der DSGVO die Handlungsrichtlinien vor.
Nicht erfasst von dem Urteil ist allerdings der vorhergehende Schritt: das Anfertigen von Fotos, das ebenfalls als Verarbeitung
von Daten im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Auch über das Onlinestellen zu nicht-journalistischen Zwecken durch Künstler,
Unternehmen, Blogger oder Privatpersonen hat das Gericht keine Aussage getroffen.
Quelle:

Nach dem ersten Urteil ((OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18) über das neue DSGVO sehe ich
zur Zeit keinen Grund, die Fotos und Videos nicht online zu stellen, da es sich um Beiträge zu
Großveranstaltungen handelt und deshalb auch einen journalistischen Hintergrund haben.
Sicherlich werden noch mehr Urteile folgen, weil der Gesetzgeber es mal wieder versäumt hat,
einwandfrei zu definieren. Also muß der Bürger Rechtssicherheit,
wie so oft, über die Gerichte einklagen.
*
Aufgrund der unsicheren Lage und des unangemessen hohen Aufwands
durch die neue DSGVO wird ab dem
24.05.2018 diese Homepage (vorübergehend?) nur eingeschränkt
zu sehen sein (keine Foto- und keine Video-Sammlung)
bis Klarheit über den Sinn und Unsinn dieses von weltfremden
Bürokraten beschlossenen Gesetzes herrscht.
Die geldgeilen Abmahnkanzleien stehen schon in den
Startlöchern um jeden Homepage-Admi, der aus Unwissenheit
ab dem 25.05.2018 einen Fehler auf seiner Website gemacht
hat, abzuzocken.
Bedanken können wir uns, die Vereine und ehrenamtlichen
Unterstützer sozialer Projekte bei den
zweitklassigen EU-Politikern, über ein Gesetz, das vielen
den Spaß am Ehrenamt nimmt und kaum jemand versteht.
DANKE EU!!!